Ein berechtigtes Interesse des Mieters an einer Untervermietung des Wohnraums liegt nicht vor, wenn durch die Untervermietung ein Gewinn erzielt werden soll.
Eine Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen kann auch dadurch schlüssig erklärt werden, dass der Mieter die erhöhte Miete mehrmalig vorbehaltlos zahlt.
Beauftragt der Vermieter den Mieter, sich um die Mangelbeseitigung durch einen Handwerker zu kümmern, hat der Mieter einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.