Untervermietung mit Gewinn

Der Mieter einer Wohnung vermietete diese aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts ohne Untermieterlaubnis an Untermieter. Die mit den Untermietern vereinbarte Mietzahlung überstiegt die von ihm für die Wohnung zu zahlende Miete erheblich. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage.

 

Nach Auffassung des BGH ist ein berechtigtes Interesse des Mieters an einer Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben, wenn durch die Untervermietung ein über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt werden soll.

 

Der Mieter wurde zur Räumung verurteilt.

 

(BGH vom 28.01.2026 - VIII ZR 228/23 -)