Üblicherweise fügt der Vermieter einem Mieterhöhungsverlangen eine Zustimmungserklärung des Mieters bei, da die Mieterhöhung nur mit Zustimmung des Mieters wirksam wird. Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen nicht oder nicht in vollem Umfang zu, so muss der Vermieter Klage auf Zustimmung erheben.
Im vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte der Mieter die schriftliche Zustimmungserklärung nicht abgegeben, jedoch die erhöhte Miete gezahlt.
Nach Auffassung des BGH kann die Zustimmung des Mieters auch dadurch schlüssig erklärt werden, dass der Mieter die erhöhte Miete mehrmalig vorbehaltlos zahlt.
(BGH vom 30.01.2018 - VIII ZB 74/16 -)
Nach Ansicht des Amtsgerichts Wedding gilt dies auch dann, wenn nicht der Mieter selbst die Mietzahlung leistet, sondern die Miete vom Jobcenter direkt an den Vermieter überwiesen wird.
(AG Wedding, Beschluss vom 27.01.2025 - 13 C 5028/24 -)