Reservierungsgebühr

Häufig werden zwischen Maklern und Kaufinteressenten für Immobilien Reservierungsvereinbarungen geschlossen, mit denen sich der Makler gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr von meist einem Prozent des Kaufpreises bis zu einem festgelegten Datum verpflichtet, eine Immobilie exklusiv für den Kaufinteressenten vorzubehalten. Regelmäßig wird eine solche Reservierungsgebühr bei Abschluss eines Kaufvertrages auf das vereinbarte Maklerhonorar angerechnet, so dass eine Reservierungsgebühr effektiv dann zu höheren Kosten führt, wenn es nach der Reservierungsvereinbarung nicht zu dem Abschluss eines Kaufvertrages kommt.

Hier hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.04.2023 (I ZR 113/22) entschieden, dass die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr jedenfalls dann unwirksam ist, wenn die Vereinbarung in in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.